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Auszug aus der Gewässerordnung Mecklenburg Vorpommern

 

 

§ 4 Mindestmaße

 

(1) Fische dürfen nur gefangen werden, wenn sie von der Kopfspitze bis zum Schwanzende mindestens folgende Längen aufweisen: 

 

Art        Mindestmaß

Aal , außer Blankaalen 

45 cm 

Aaland 

25 cm 

Äsche 

30 cm 

Bachforelle 

30 cm 

Barsch 

17 cm 

Hecht 

45 cm 

Karpfen 

40 cm 

Lachs 

60 cm 

Große Maräne 

30 cm 

Kleine Maräne   

12 cm 

Meerforelle 

45 cm 

Quappe 

20 cm 

Rapfen 

35 cm 

Schleie 

25 cm 

Sumpfkrebs 

11 cm 

Wels 

90 cm 

Zander 

45 cm 

 

(2) Die untere Fischereibehörde kann für wissenschaftliche Zwecke oder aus anderen wichtigen Gründen Ausnahmen vom Verbot des Absatzes 1 zulassen.

 

§ 5 Schonzeiten

 

(1) Nachstehend aufgeführte Fischarten dürfen ganzjährig nicht gefangen werden:
Bachneunauge (Lampetra planeri)
Barbe (Barbus barbus)
Edelkrebs (Astacus astacus)
Finte (Alosa fallax)
Flußneunauge (Lampetra fluviatilis)
Maifisch (Alosa alosa)
Meeresneunauge (Petromyzon marinus)
Nase (Chondrostoma nasus)
Nordseeschnäpel (Coregonus oxyrhynchus)
Ostgroppe (Cottus poecilopus)
Stör (Acipenser sturio)
Ziege (Pelecus cultratus)

 

(2) Die nachstehend aufgeführten Fischarten haben folgende Schonzeiten, in denen sie nicht gefangen werden dürfen:

 

Art                                                    Schonzeit

 

Bachforelle 

1.Oktober bis zum 31.März 

Bachschmerle 

1.März bis zum 31.Mai 

Binnenstint 

1.März bis zum 30.April 

Bitterling 

1.April bis zum 30. Juni 

Döbel 

1. April bis zum 30.Juni 

Hasel 

1.März bis zum 31.Mai 

Lachs 

1.Juli bis zum 31.März 

Meerforelle 

1.Juli bis zum 31.März 

Große Maräne 

1.Oktober bis zum 31.Dezember 

Kleine Maräne 

1.November bis zum 31.Dezember 

Quappe 

1.Dezember bis zum 31.März 

Schlammpeitzger 

1.April bis zum 31.Juli 

Steinbeißer 

1.April bis zum 31.Juli 

Wels 

1.Mai bis zum 31.Juni 

Westgroppe 

1.März bis zum 31.Mai 

Zährte 

1.Mai bis zum 31.Juli 

Zope 

1.April bis zum 31.Mai 

 

(3) Sollen von den in Absatz 1 und 2 genannten Arten zum Zwecke der künstlichen Vermehrung oder zur Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen Fische gefangen werden, so kann die untere Fischereibehörde auf Antrag Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 und 2 zulassen.

 

§ 6 Behandlung untermassiger Fische und Fang von Fischen während der Schonzeit

 

Werden entgegen § 4 untermassige Fische gefangen oder werden Fische während der für sie in § 5 festgelegten Schonzeit gefangen, so müssen sie unverzüglich mit der gebotenen Sorgfalt in das Gewässer in Freiheit zurückgesetzt werden. Werden untermassige Fische oder Fische während ihrer Schonzeit verkauft, so hat de Eigentümer gegenüber den Fischereiaufsehern die Herkunft nachzuweisen.

 

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